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DOTS THE HIDDEN CLUB: Vereinfachtes Verfahren ist rechtmäßig – BILD

ID: LCG23217 | 01.06.2023 | Kunde: DOTS - THE HIDDEN CLUB | Ressort: Wirtschaft Österreich | Medieninformation

DOTS - The Hidden Club © DOTS - The Hidden Club

Verwaltungsgericht Wien bestätigte bereits korrektes Verfahren und Gesetzmäßigkeit. Nun prüft der Verfassungsgerichtshof: Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt und Magistratisches Bezirksamt der Stadt Wien unterstreichen in ihren Äußerungen vereinfachtes Verfahren als wesentliche Maßnahme zur Verwaltungsvereinfachung.

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Wien (LCG) – Für die Genehmigung des Gastronomiebetriebs „DOTS THE HIDDEN CLUB“ wurde von der zuständigen Behörde, dem Magistratischen Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, ein vereinfachtes Verfahren gewählt, da sich das Lokal in generalgenehmigten Gesamtanlage befindet, in der unterschiedliche Gewerbebetriebe untergebracht sind und in der Gastronomie- und Handelsbetriebe vorgesehen sind und betrieben werden.

Seither laufen Anrainer Sturm, beschäftigen die heimische Justiz und verbreiten Falschmeldungen über angebliche Malversationen im Genehmigungsverfahren. Nachdem die Anrainer bereits vor dem Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen: VGW-122/043/15867/2021-11 und andere) abgeblitzt sind, ist nun auch der Verfassungsgerichtshof Wien (Aktenzeichen G 166/2023-2) mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vereinfachten Verfahrens befasst. Die Anrainer stellen das gesamte vereinfachte Verfahren infrage. Der Verfassungsgerichtshof urteilt jedoch nicht über den einzelnen Fall, sondern über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes beziehungsweise der Verordnung. In ihren Äußerungen unterstreichen sowohl Magistratisches Bezirksamt als auch die österreichische Bundesregierung als Gesetzgeber die Rechtmäßigkeit des vereinfachten Verfahrens.

„Die vorsätzlich versuchte Kriminalisierung ist zur Gänze von der Hand zu weisen. Die juristischen Beurteilungen sind eindeutig: ‚DOTS THE HIDDEN CLUB‘ wurde korrekt und gesetzeskonform genehmigt und eröffnet. Die rufschädigenden Äußerungen aus dem Umfeld einzelner Anrainerinnen und Anrainer entbehren jeder Grundlage und stellen sich als gezielte Falschbehauptung heraus“, kommentiert die DOTS GROUP die nunmehr vorliegenden juristischen Erkenntnisse.

Keine Schlechterstellung der Anrainer: Selbes Schutzniveau wie im regulären Verfahren

Deutlich entkräftet wird unter anderem die Falschbehauptung, dass „DOTS THE HIDDEN CLUB“ mit der Genehmigung eines Drogeriemarktes betrieben würde. Die Ausführungen des Magistratischen Bezirksamts konkretisieren: „Auf die Spezialgenehmigung für einen Drogeriemarkt war aufgrund der Wesensänderung der gewerblichen Nutzung nicht aufzubauen. Es wurde von der Anlageninghaberin (Anmerkung: DOTS GROUP) ein entsprechendes Ansuchen um Neugenehmigung gestellt, welches in einem ordnungsgemäß kundgemachten Verfahren von der Behörde aufgrund umfassender Beurteilungen nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erledigung durch die jeweils zuständigen Amtssachverständigen behandelt wurde.“

Ebenso wird verdeutlicht, dass Anrainern aus einem vereinfachten Verfahren keine Nachteile erwachsen: Im ordentlichen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind die gleichen technischen Maßstäbe und Richtlinien bei der Prüfung eines Ansuchens heranzuziehen. Es bestehen somit auch gleich hohe Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage. Für Anrainer bietet das vereinfachte Verfahren das selbe Schutzniveau wie ein reguläres Verfahren.

Gesetzgeber übertritt seinen rechtspolitischen Gestaltungsraum mit dem vereinfachten Verfahren nicht

Auch der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt (Geschäftszahl: 2023-0.326.967) bekräftigt im Namen der österreichischen Bundesregierung in seiner Äußerung die Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit des vereinfachten Verfahrens.

In der Äußerung wird formuliert: „Mit diesem vereinfachten Genehmigungsverfahren (Auftragsverfahren) soll ein wichtiger Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet und im Sinne der diesbezüglichen Anregungen der Volksanwaltschaft – eine rasche gewerbebehördliche Entscheidung, insbesondere im Interesse des Schutzes der Nachbarn und Kunden, aber auch im Interesse des Inhabers der Betriebsanlage – erreicht werden.“

Über die DOTS GROUP

Seit 2005 setzt die von Unternehmer Martin Ho gegründete DOTS GROUP gastronomische Akzente in Österreich. Die international expandierende Unternehmensgruppe erwirtschaftet in den Bereichen Gastronomie, Bars und Clubs, Hotellerie, Ausstellungstätigkeit und Kunsthandel mit etwa 250 Mitarbeitern rund 15 Millionen Euro Jahresumsatz. Zur Unternehmensgruppe gehören drei Restaurants („DOTS ESTABLISHMENT“, „DOTS AT THE LEO GRAND“, „404 – Don’t Ask Why“,), die Eventlocation „DOTS PALAIS“, ein Street-Food-Lokal („IVY’s PHO & GRILL“), fünf Clubs („DOTS – THE HIDDEN CLUB“, „Pratersauna“, „VIE i PEE“, „X Club“ sowie „Take Five“ in Kitzbühel), eine Bar ( „Y Mini Bar“) und das Hotel „La Petite Ivy“ in der Wachau. Der Ausstellungsbetrieb und Kunsthandel sind in der HO GALLERY gebündelt. Im Getränkebereich werden die Eigenmarken „Bodu Vodka“ und „Chin Chin Gin“ erzeugt, für den Premium-Tequila „Clase Azul“ zeichnet die DOTS GROUP exklusiv für den Vertrieb in Deutschland und Österreich verantwortlich. Die Unternehmensgruppe unterstützt die „Blue Heart Campaign“ der Vereinten Nationen gegen Menschenhandel. Weitere Informationen auf dotsgroup.eu

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